Erarbeitung eines regulatorischen Rahmens für Mieterstrom

Input des AK Energiemarktdesigns der BAG Energie auf Basis der AK-Sitzungen des Jahres 2022,
sowie der Praxiserfahrungen zahlreicher AK-Mitglieder

Aktueller Stand

In Zeiten von Energiekrise und Klimawandel ist Mieterstrom eine zentrale Säule der Lösung. Das Potential der meist großen Dächer auf Mehrfamilienhäusern darf nicht ungenutzt bleiben, wenn wir es ernst meinen mit Deutschlands Energieunabhängigkeit, bezahlbaren Strompreisen und nicht zuletzt dem Klimaschutz in Städten und Kommunen. Darüber hinaus bietet Mieterstrom energiepolitische Teilhabe für soziale Gruppen, die sonst an der Energiewende nicht aktiv partizipieren könnten.

Doch die derzeit geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen haben zu viele einschränkenden und hyperkomplexen Anforderungen, die dazu führt, dass Mieterstrom eine Nische ist. Auch die EEG-Novelle 2023 adressiert das Problem nicht. Um das gesamte PV-Dachpotenzial für die Energiewende zu nutzen, braucht es ein neues funktionierendes Mieterstrommodel.

Die Zukunft

Mehrfamilien- und Mietshäuser umfassen eine sehr große Bandbreite an Immobilien. Ein wirkungsvoller regulatorischer Rahmen für Mieterstrommodelle muss die verschiedenen Größenordnungen und Eigentumsverhältnisse anerkennen und die damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Realitäten entsprechend abbilden.

Grundsätzlich propagieren alle Akteure in Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, dass Mieterstrom entbürokratisiert und demnach vereinfacht werden muss. Einige weitere übergreifende Aspekte kollidieren immer wieder mit dem Mieterstromgedanken und müssen gelöst werden:

  • Was ist räumliche Nähe (EEG vs. EnWG)?
  • Muss die Wahlfreiheit des Stromversorgers für den Mieter unter allen Umständen gewährleistet sein oder gibt es auch Ausnahmen (EU-Recht)?
  • Kann Strom wie derzeit die Wärme in die Betriebskostenverordnung aufgenommen werden? (Mietrecht)
  • Was ist der Wert des Solarstroms – LCOE (jährliche Abschreibung durch jährliche Erzeugung), EEG-Tarif für Voll- bzw. Teileinspeisung, Grundversorgertarif (also vermiedene Einkaufskosten), Tarif eines beliebigen anderen Stromanbieters (vermiedene Einkaufskosten nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip)? (Steuerrecht)
  • Andere steuerliche Aspekte müssen ebenfalls gelöst werden (USt, ESt, ggf. auch Gewerbesteuer, für Einnahmen aus dem Stromverkauf und Abschreibungen)
  • Widerspruch auflösen: Mieter sollen an den finanziellen Vorteilen teilhaben können und gleichzeitig müssen die Netzentgelte von allen bezahlt werden.
  • Wie können Vermieter, die nicht vor Ort wohnen, wirtschaftlich partizipieren?
  • Im Falle von WEGs gibt es häufig ein Problem bei der Anlagenbetreibereigenschaft und der Personenidentität, hier sind dringend Vereinfachungen notwendig

All das zeigt, dass systematische Anpassungen notwendig sind. Der AK Energiemarktdesign sieht daher verschiedene Mieterstrommodelle, die teilweise auch kombinierbar sind. Idealerweise soll ein regulatorischer Rahmen verschiedene Konzepte je nach Nutzungsszenario ermöglichen.

Zudem sollte auch der Begriff Mieterstrom ersetzt werden, da auch selbstgenutzte Eigentumswohnungen von diesen Fragen betroffen sind.

 

Mieterstrommodelle im Vergleich

1. „Gemeinschaftlicher Eigenverbrauch“

In Spanien und Frankreich wird dieses Modell bereits praktiziert. Die beiden Länder haben damit im Gegensatz zu Deutschland geltendes EU-Recht bereits umgesetzt. Hier fallen für selbstverwendete Energie in gemeinschaftlichen Erneuerbare-Energien-Projekte sämtliche Gebühren weg. Damit ist es möglich, den Strom, der auf dem einen Dach produziert wird, auch über das Gebäude hinaus (bisher auch ohne Netzumlagen) zu verbrauchen. In Spanien gilt dies bis 500 m um die Anlage, in Frankreich bis 2 km bzw. sogar bis 20 km in ländlichen Regionen. Dieses Modell ist unabhängig von der Eigentümerstruktur. Es gibt hierbei eine stunden- bzw. auch viertelstundengenaue Bilanzierung von Verbrauch und Erzeugung für jeden Teilnehmer, wodurch der netzdienliche Verbrauch angeregt wird. Die Erzeugung wird über sogenannte “Koeffizienten” den Teilnehmern zugeteilt. Der Wechsel der Zuteilungsoption/Koeffizienten ist möglich (in FR sogar monatlich). Die Koeffizienten zur Zuordnung der Erzeugung durch den Netzbetreiber erfolgt nach klaren Regeln. In Frankreich gibt es 3 Optionen:

  • statisch (vorab fester Prozentsatz pro Teilnehmer),
  • dynamisch (abhängig vom stündlichen Ist-Verbrauch; in Spanien gibt es diese Option bisher (noch) nicht), und
  • halb-statisch (verschiedene, vorab festgelegte Prozentsätze für jede der 8760 Stunden im Jahr

Ein Anbieterwechsel ist nicht notwendig, die zugeteilten Strommengen werden von den Netzbetreibern errechnet und an die Stromanbieter übermittelt

Der zugeteilte Überschussstrom wird in der Stromrechnung ausgewiesen. In Frankreich gilt ein fester Tarif für Überschussstrom, in Spanien wird dieser mit dem Anbieter verhandelt. In der Praxis sieht es so aus, dass hier eine monatliche Rechnung erstellt wird, mit stündlichen Import- und Export-kWh, die sowohl auf der Webseite des Verteilnetzbetreibers als auch des Energieversorgers einsehbar sind. Netzkosten müssen in Spanien trotzdem von jedem Haushalt pauschal getragen werden (abhängig von der Anschlussleistung; bei 5 kW etwa 15€ pro Monat). Durch die Umlegung der Netzkosten basierend auf der Anschlussleistung (Leistungsentgelt) kann der „Entsolidarisierungsdebatte“ entgegengewirkt werden. Die Aufteilung der wirtschaftlichen Vorteile zwischen Eigentümer und Mieter (bei einer WEG) muss austariert werden (dies kann auch zu Schwierigkeiten führen).

Auch in Österreich gibt es den gemeinschaftlichen Eigenverbrauch. Hier sind es Netzebenen und Konzessionsgebiete innerhalb dessen man diesen umsetzen kann.

Um dieses Modell auf Deutschland anzuwenden, braucht es eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetz. Hier muss vor allem eine Stromlieferung innerhalb einer Kundenanlage in Abgrenzung zum Stromnetz geregelt werden. Die Anpassung der Meldepflichten betrifft nur noch die Stromsteuer, nachdem die EEG-Umlage abgeschafft ist.

Dieses Modell lässt sich für jede Größenordnung und Eigentümerstrukturen von Mehrfamilienhäusern realisieren. Es setzt allerdings voraus, dass sich bezüglich der Nutzung des Daches Eigentümer einigen und gemeinsam aktiv werden. Hier bedarf es eine hohe Entscheidungsbereitschaft, aber auch Umsetzungskompetenz bei den Eigentümern*innen (in Spanien wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass nur eine einfache Mehrheit notwendig ist). Zu entwickeln wäre hierbei, wie Eigentümer, die nicht in der Immobilie wohnen, sondern diese nur vermieten, trotzdem einen (wirtschaftlichen) Vorteil haben können. Wichtig hierbei ist, dass Mieter*innen weiterhin ein Wahlrecht haben, ob sie mitmachen wollen oder nicht. Unter Umständen sind digitale Zähler für jeden Teilnehmer eine Voraussetzung, jedoch nicht bei festen monatlichen oder jährlichen Quoten.

Zu prüfen wäre bei einer Umsetzung dieses Modells in Deutschland:

  • Steuerliche Perspektive: unklar (prüfen: § 9 Nr. 1 b GewStG)
  • Eigene Zähler für neue Verbraucher (Auto, Wärmepumpe etc.)
  • 20 Abs 1d EnWG prüfen, das Modell sollte auch ohne Summenzähler umsetzbar sein
  • Prüfen: Betriebskostenabrechnungsgesetz anpassen

Prüfen: § 42a Abs. 4 EnWG muss geändert werden

  • Innerhalb einer Kundenanlage keine Stromlieferungen

 

2. Erweiterter Eigenverbrauch / Abrechnung über die Betriebskosten

In diesem Modell beinhaltet der Mietvertrag gleichzeitig einen Stromliefervertrag (mit dem Vermieter und ggf. mit Grünstromversorger). Der Vermieter/ die Vermieterin bezieht den Strom für das ganze Haus von der EE-Anlage und aus dem Netz. Einmal im Jahr liest der Vermieter/ die Vermieterin die Stromzähler der Mieter*innen ab und stellt ihnen den Strom nach (Grünstrom)Versorgertarif auf der Hausgeldabrechnung in Rechnung (ggf. Verrechnung mit evtl. Abschlagszahlungen). Alternativ könnte hier auch eine verbrauchsunabhängige Flatrate in Ansatz gebracht werden, wobei diese natürlich Energiesparanreize reduziert.

Dieses Modell ist gut für kleine MFH geeignet (ca. 5 WEH), die einem einzigen Eigentümer gehören, der wiederum bereit ist, sowohl das finanzielle Risiko (zum Mietausfallrisiko hinzu kommt das Risiko, dass die Stromrechnung nicht bezahlt wird), als auch den verbundenen Abrechnungsaufwand zu tragen. Ein weiteres Problem hierbei ist, dass die Betriebskostenabrechnung oft zu spät für die Abrechnung des Stroms kommt. Da Mieter*innen in diesem Fall kein Wahlrecht für einen eigenen Stromanbieter haben, ist dies derzeit nicht EU-rechtskonform. Mieter könnten sich dagegen vermutlich gerichtlich wehren, wobei man argumentieren könnte, dass sie ja keinen Mietvertrag unterschreiben müssen, wenn ihnen die Bedingungen nicht genehm sind. Hier ist demnach eine Prüfung des europarechtlichen Rahmens für eine Einschränkung der freien Stromversorgerwahl im deutschen Energierecht (nach Größenordnung, Sachgrund etc.) notwendig.

Zu prüfen wäre hierbei auch, welche steuerlichen Auswirkungen dies für den Vermieter/ die Vermieterin hat. Sinnvoll wäre die Aufnahme dieser Variante in die Betriebskostenverordnung.

 

3. Kombinierter Eigenverbrauch

Die Idee hierbei ist es, dass der/ die Immobilieneigentümer/in eine PV Anlage, ggf. mit Batterie,  mit Netzeinspeisung betreibt und gleichzeitig eine bestimmte Strommenge zum selben Tarif an die Mieter abgeben kann. Die Abrechnung der bezogenen Solarstrommengen erfolgt mit der Hausgeldabrechnung am Jahresende, mit Ausstellung einer Bescheinigung für die Stromversorger. Diese Strommenge bekommt der Anlagenbetreiber dann nicht über das EEG bezahlt.

Die Mieter müssen darüber hinaus eigene Stromlieferverträge abschließen. Sie dürfen beispielsweise bis zu 50% ihres Stroms aus der PV-Anlage beziehen. Sie reichen die Bescheinigung bei ihren Stromversorgern ein, und bekommen das Geld zurück bzw. eine verringerte Vorauszahlung. Hierbei ist es offen, ob man eine Begrenzung der auf die Mieter „verteilbaren“ Strommenge auf z.B. 50% der Gesamtproduktion festschreibt oder den gesamten Strom verteilen kann, der verfügbar ist. Ein weiteres Problem hierbei ist wie oben, dass die Betriebskostenabrechnung oft zu spät für die Abrechnung des Stroms kommt. Daher muss hier das Timing überprüft werden und eine Lösung entwickelt werden, die beispielsweise alles vorab über Abschläge regelt. Wichtig hierbei ist es, dass der Stromlieferant darüber Kenntnis haben muss, dass es sich hier um ein SLP mit Solar handeln soll. Dies kann in der Praxis kompliziert sein.

Dieses Modell ist eher für kleinere Mehrfamilienhäuser denkbar und erfordert Eigentümer, die selbst aktiv werden möchten. Eine WEG oder ein Eigentümer muss hierfür bereit sein, den administrativen Aufwand selbst zu tragen.

 

4. Verbesserungen am aktuellen Modell

Während die anderen Modelle das Thema Mieterstrom neu denken und anders angehen, gibt es auch eine Reihe von notwendigen Anpassungen bei dem aktuell praktizierten Mieterstrommodell.

Beispielsweise muss eine Abrechnung nach Jahresmengen ohne 1/4-Stunden-genaue Zuweisung der verbrauchten und eigen-erzeugten Strommengen zulässig bleiben. Auch kaufmännisch-bilanzielle Abrechnung muss zulässig sein. Die Abrechnungssysteme der Netzbetreiber müssen gegebenenfalls aufgerüstet werden.

Um schlussendlich auch die Netzentgelte fair verteilen zu können, muss eine Nutzung der Verteilnetze klar definiert werden. Entfernungsabhängige Netzentgelte können hier ein Ansatz sein. Damit wäre dann auch die Definition eines Quartierskonzeptes möglich. Die Koppelung des Mieterstromzuschlags an eine konkrete Preisgrenze muss besonders in Anbetracht der aktuellen Strommarktentwicklungen anders formuliert werden, bzw. dem Verbraucherschutz überlassen oder abgeschafft werden. Klar ist, Mieter werden das Angebot nutzen, wenn es billiger ist als andere Stromanbieter. Dies ist für den Betreiber Anreiz genug. Im Rahmen der EEG-Novelle 2023, in der Volleinspeisung wieder angereizt werden soll, ist auch ein Wechsel zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung zugelassen. Dies ist ein wichtiges Element, um das Risiko für Mieterstrommodell-Betreiber zu minimieren. Zu prüfen ist allerdings weiterhin,

  • wie Stromlieferungen in der Kundenanlage abzuschaffen sind. Beispielsweise können mit minimalen Änderungen im EnWG wesentliche Vereinfachungen für Mieterstrom erzielt werden:
    • 3 Nr. 31a EnWG: Ausnahme für Lieferungen innerhalb der Kundenanlage aufnehmen
    • 3 Nr. 18 EnWG: Eigenversorgung in der Kundenanlage ist hier schon aufgeführt, dass das keine Energieversorgungsunternehmen ist. Das kann aber noch konkretisiert werden, um Rechtssicherheit zu bekommen.
  • inwiefern ein Summenzählermodell oder eine Quotenregelung einzuführen ist, um die Kosten für Messstellenkonzepte zu reduzieren.
  • ob §20 (1d) EnWG: „Netzbetreiber muss Summenzähler bereitstellen“ auch für opt-out Parteien gilt.
  • Vereinfachungen für WEGs, in der diese nicht automatisch zu einem Energieversorger werden.
  • wie beispielsweise Wärmepumpen gehandhabt werden, die den Solarstrom nutzen (gleichgestellt mit Hausstrom?)
  • 9 Nr. 1 b GewStG: in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
    • im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
    • aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne des vorherigen Punktes dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
    • Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

 

Positionierung des AKs:

Es muss einen regulatorischen Rahmen für verschiedene Konzepte je nach Nutzungsszenario geben. Dieser muss möglichst verständlich und unkompliziert in der Umsetzung sein. Vermieter/ Eigentümer müssen selbst in die Lage versetzt werden, Ihren Bewohner*innen günstigen Solarstrom zur Verfügung zu stellen und z.B. über die Betriebskostenabrechnung abzurechnen. Größere MFH mit komplexeren Eigentümerstrukturen oder auch Wohnungsbaugesellschaften/-genossenschaften, Kommunen u.a. müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, einen Partner für die Umsetzung und den Betrieb eines Mieterstrommodells zu engagieren. Dafür müssen die entsprechenden Hürden abgeschafft und Kosten gesenkt werden, damit sich entsprechende Geschäftsmodelle entwickeln können. In jedem Fall muss die Stromlieferungen in einer Kundenanlage in Abgrenzung zum Stromnetz abgeschafft werden.

Denkbar wäre auch eine Kombination aus Modell 1 und 2: hierbei investiert der Vermieter in die PV-Anlage und legt die Kosten dafür (Investitionskosten, Wartung und Betrieb) über die Neben- und Betriebskostenabrechnung um. Die Mieter bekommen die erzeugten Strommengen gemäß einer festgelegten Quote oder bei Smart Metern nach tatsächlichem Verbrauch von den Netz- oder Messstellenbetreibern gutgeschrieben. Jede*r Mieter*in kann sich seinen/ ihren eigenen Stromversorger für den restliche Bedarf auswählen.

Schlussendlich sollte Begriff Mieterstrom beispielsweise durch „Gemeinschaftlichen Eigenverbrauch“ ersetzt werden, um auch Eigentumswohnungen stärker anzusprechen. Die durch das EEG 2023 geschaffene Möglichkeit, zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung zu wechseln, sowie auf einem Dach unterschiedliche Modelle zu realisieren, ist bereits eine erste Erleichterung. Die Weiterentwicklung des Energy Sharing ist darüber hinaus ein wichtiger Baustein, der es Betreibern von Mieterstrommodellen erleichtert, Menschen in Wohnungen mit günstigem Solarstrom zu versorgen.

 

Kommentare sind geschlossen.