Satzung BAG

BAG-Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften in der Partei

 

Beschluß zum BAG-Statut

Beschluß der 26. Ordentlichen Bundesversammlung
1.-3. Dezember 2006, Kölnmesse, Köln-Deutz

zuletzt geändert auf der BDK Halle 20. – 22.11.2015

BAG-Statut von Bündnis 90/Die Grünen als PDF-Datei…

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG DER

BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT ENERGIE

VON BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Beschlussfassung der BAG Energie vom 13.9.2020

§ 1 Präambel

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Energie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entwickelt Konzepte und Strategien bündnisgrüner Energie- und Klimapolitik und vernetzt die daran Arbeitenden. Sie leistet ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließt Fachwissen, leistet Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirkt bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Sie erfüllt damit §1 des BAG-Statuts. Für Delegierungen in die BAGen und für Wahlen innerhalb der BAGen gilt die Mindestquotierung nach dem Frauenstatut.

Dazu gründet die BAG nach Bedarf mit einfacher Mehrheit (auch temporäre) Arbeitskreise zu wichtigen Unterthemen. Zum Zeitpunkt der Erstverabschiedung dieser Geschäftsordnung bestehen die Arbeitskreise Atom und Energiemarktdesign.

 

§ 2 Mitglieder der BAG

(1)    Die stimmberechtigten Mitglieder der BAG setzen sich gemäß § 5 des BAG-Statuts zusammen in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß Fassung des Statuts vom 17. November 2019 setzen sich diese wie folgt zusammen:

  • Die anerkannten LAGen können zwei Delegierte wie auch Ersatzdelegierte wählen, die vom Landesvorstand bestätigt werden müssen und vom Landesverband in die BAG entsandt werden. Falls keine entsprechende LAG existiert, entsendet der Landesvorstand allein die Delegierten. Diese Delegierten müssen mindestens alle zwei Jahre durch den Landesverband bestätigt werden. Die Bestätigungen sind sowohl den Sprecher*innen der BAG als auch dem Bundesvorstand vorzulegen. Die Delegierten sollten, müssen aber nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
  • Jeder BAG gehört ein vom Bundesvorstand benanntes BuVo-Mitglied als stimmberechtigtes Mitglied an. Das entsprechende gilt für die BT-Fraktion bzw. die EP-Fraktion und die GRÜNE JUGEND.
  • Jede Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann ein/e Delegierte/n sowie Ersatzdelegierte je BAG benennen.
  • BAGen können sich gegenseitig und einvernehmlich ein oder zwei stimmberechtigte Mitglieder delegieren um den Austausch zu intensivieren.
  • Jede BAG kann bis zu sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder als Kooptierte wählen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die Kooptierten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Kooptierten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
  • Die Sprecher*innen der BAG sind stimmberechtigte Mitglieder der BAG.

 

(2)    Im Sinne von § 5 in Verbindung mit §7 BAG-Statut gehören der BAG Energie außerdem die stellvertretenden Sprecher*innen, so wie die Koordinator*innen der Arbeitskreise an. Auch sie haben Stimmrecht, sofern sie nicht bereits gemäß §2 (1) stimmberechtigt sind.

 

§ 3 Sprecher*innen

(1)  Die Rolle und die Aufgaben der Sprecher*innen gelten gemäß §7 BAG-Statut. Die Sprecher*innen bestehen aus den beiden Co-Sprecher*innen und aus bis zu vier Stellvertreter*innen.

(2)  Ergänzend dazu unterstützen die Koordinationsteams der Arbeitskreise die inhaltliche Arbeit und Positionsfindung der BAG Energie sowie bei Bedarf die Vorbereitung entsprechender Beschlussvorschläge und Tagesordnungspunkte von Sitzungen.

(3)  Beschlüsse der Sprecher*innen erfordern die einfache Mehrheit der Gruppe. Beschlüsse können nicht gegen die Nein-Stimmen der beiden Co-Sprecher*innen getroffen werden.

(4)  Gemäß §7 BAG Statuts erstellen die Sprecher*innen einen Rechenschaftsbericht für die Arbeit der BAG an den Bundesvorstand und in Abstimmung mit der BAG jährlich eine Arbeitsplanung, die dem Bundesvorstand und den anderen BAGen zur Kenntnis gegeben wird. Darüber hinaus berichten die Sprecher*innen der BAG mindestens einmal jährlich über die Finanzen der BAG.

(5)  Die Sprecher*innen stellen die Pflege der Website sowie der digitalen Kommunikationsstrukturen sicher.

 

§ 4 Sitzungen

(1)    Die BAG tagt in der Regel drei- bis viermal, mindestens aber zweimal pro Jahr. Die Arbeitskreise tagen mindestens einmal pro Jahr. BAG-Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen an Wochenenden statt.

(2)    Die Einladung zu einer BAG-Sitzung soll spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen und öffentlich zugänglich gemacht werden (z.B. über die Homepage der BAG Energie). Ihr muss eine vorläufige Tagesordnung beiliegen, die insbesondere beabsichtigte Beschlussfassungen und evtl. geplante Wahlen ankündigen muss. Der Bundesvorstand und die Sprecher*innen der anderen BAGen werden grundsätzlich über Termin und Tagesordnung der Sitzungen unterrichtet.

(3)    Außerplanmäßige BAG-Sitzungen finden auf Beschluss der Sprecher*innen oder auf Antrag von Stimmberechtigten aus mindestens sechs Landesverbänden oder dem Bundesvorstand statt. Die Einladung sollte mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen.

(4)    Ist aus wichtigen Gründen eine Präsenz-Sitzung nicht möglich, können BAG-Sitzungen auch als virtuelle Sitzung (Video-Konferenz) abgehalten werden. Die Entscheidung zur Organisation einer virtuellen Sitzung liegt bei den Sprecher*innen. Die Einladungsfristen gelten entsprechend §4 (2) und §4 (3) auch für virtuelle Sitzungen. Zu Beginn der virtuellen Sitzung muss die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Abhalten der Sitzung im virtuellen Format bestätigen. Stimmberechtigte Mitglieder, die dem virtuellen Format widersprechen möchten, können dies zusätzlich auch schriftlich im Vorfeld der Sitzung tun. Ihre Stimmen werden bei der o.g. Abstimmung zur Bestätigung mitgezählt.

(5)    In der Regel erfolgt die Teilnahme an Präsenzsitzungen physisch. Die virtuelle Teilnahme (Einwahl per Telefon oder Videokonferenz) an Präsenzsitzungen ist, soweit dies das Budget und die Gegebenheiten des Sitzungsortes zulassen, zu ermöglichen. Für die virtuelle Teilnahme an Personalwahlen gelten die jeweils gültigen Bestimmungen für Personalwahlen der Bundesdelegiertenkonferenz.

 

§ 5 Wahlen

(1)    Wahlen der Sprecher*innen, der AK-Koordinator*innen und der kooptierten BAG-Mitglieder sind mit der Sitzungseinladung, spätestens aber vier Wochen vor Sitzungsbeginn, per E-Mail an die BAG-Mitglieder bekannt zu geben. Kann diese Frist aus dringenden Fällen nicht eingehalten werden, entscheidet die BAG mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das weitere Verfahren.

(2)    Die Wahl der Sprecher*innen sowie der Koordinator*innen erfolgt in Einzelwahl, so dass jeder Platz einzeln gewählt wird und jedes BAG-Mitglied eine Stimme pro Platz vergeben kann.

(3)    Die Wahlen der kooptierten BAG-Mitglieder und ggf. ihrer Stellvertreter*innen erfolgen in Blockwahl. Jedes BAG-Mitglied kann so viele Stimmen wie zu wählende Plätze vergeben, maximal jedoch so viele Stimmen wie Kandidat*innen. Alternativ kann mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden.

(4)    Alle Kandidat*innen erhalten die Möglichkeit zur mündlichen Vorstellung. Im Anschluss an die Vorstellung sind Fragen an die/den Kandidat*in möglich.

(5)    Gewählt sind die Kandidat*innen, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Erreichen mehr Kandidat*innen dieses Quorum, als Plätze zur Verfügung stehen, sind die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt.

(6)    Sind im ersten Wahlgang nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze besetzt worden, gibt es einen zweiten Wahlgang. Werden auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen. Erreicht auch im dritten Wahlgang kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, wird der Wahlgang wieder geöffnet und neue Kandidaturen sind möglich.

(7)    Es gelten die Bestimmungen des Frauenstatuts von Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

 

§ 6 Abstimmungen

(1)    Antragsrecht in der BAG Energie hat jede*r Stimmberechtigte sowie jede zugeordnete LAG. Anträge zur Geschäftsordnung im Sitzungsverlauf können von allen in der Sitzung anwesenden Personen gestellt werden. Anträge auf Einschränkung der Öffentlichkeit im Sinne von §10 (2) BAG-Statut können nur von Stimmberechtigen gestellt werden.

(2)     Beschlussvorlagen sind von den Antragsteller*innen spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung an die Sprecher*innen zu versenden, die diese unverzüglich an die Stimmberechtigten sowie allen Interessierten weitergeben. Kann diese Frist aus dringenden Fällen nicht eingehalten werden, entscheidet die BAG mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder über das weitere Verfahren.

(3)    Beschlüsse auf Sitzungen der BAG werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden BAG-Mitglieder gefasst (mehr Ja- als Nein-Stimmen). Minderheitenvoten sind dem Protokoll beizufügen. Rückholanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden BAG-Mitglieder. Das gilt auch für virtuelle Sitzungen.

(4)     Meinungsbilder unter allen Anwesenden der BAG-Sitzung sind zur Vorbereitung einer Beschlussfassung der BAG zulässig.

(5)    Abstimmungen zu inhaltlich und/oder zeitlich dringenden Anträgen können auch schriftlich online (über geeignete Tools insb. in Bezug auf Barrierefreiheit und Sicherheit) durchgeführt werden. Online-Abstimmungen finden auf Beschluss der Sprecher*innen oder von Stimmberechtigten aus mindestens sechs Landesverbänden statt.

a.    Beschlüsse werden online abweichend von §6 (2) mit der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden BAG-Mitglieder gefasst (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt auf Ja, d.h. mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen und Enthaltungen zusammen). Online-Abstimmungen sind nur gültig, sofern sich mindestens 20 stimmberechtigte BAG-Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.

b.    Der Abstimmungstext wird mindestens fünf Tage vor Beginn der Abstimmung per E-Mail bekanntgegeben. Änderungsanträge sind mindestens zwei Tage vor Abstimmung einzureichen.

(6)  Beschlüsse werden innerhalb von vier Wochen per E-Mail an die BAG-Mitglieder und auf der Website der BAG veröffentlicht, sowie dem Bundesvorstand und den ggf. betroffenen weiteren innerparteilichen Gremien zugänglich gemacht.

 

§ 7 Kommunikation

(1)     Wir kommunizieren grundsätzlich respektvoll, sachlich und in im Sinne einer informierten, lösungsorientierten und transparenten Debatte, die es auch Berufstätigen, familiär gebunden oder anderweitig in ihrer Zeit eingeschränkten Mitgliedern ermöglicht, Argumente und Informationen auszutauschen.

(2)     Zur Meinungsbildung kommunizieren die Mitglieder und Interessierten der BAG zwischen den offiziellen Sitzungen auch virtuell. Dazu werden die gängigen digitalen, bündnisgrünen Tools (siehe: https://netz.gruene.de/group/dgn/anwendungen, insbesondere Chatbegrünung und Discourse) genutzt. Bei Bedarf kann zusätzlich der E-Mail-Debattenverteiler genutzt werden, wobei darauf zu achten ist, die daran Angemeldeten nicht mit Nachrichten zu überfrachten.

(3)     Es gilt die Nettiquette, die bei Eintritt in den Debattenverteiler an alle Debattierenden versendet wird.

(4)     Wer sich an diese Regeln im digitalen Raum nicht hält, kann – je nach verwendetem Tool – verwarnt, auf moderiert gestellt oder bei wiederholten schweren Verstößen auf Beschluss der Sprecher*innen von der  Debatte ausgeschlossen werden.

 

§ 8 Finanzen

(1)     Die BAG verfügt im Rahmen des Haushalts der Bundespartei über ein eigenes, jährliches Finanzbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Sprecher*innen verwalten das Budget im Rahmen der Beschlüsse der BAG.

(2)     Aus dem BAG-Budget werden die Tagungskosten der BAG, inklusive Kosten von Referent*innen, der Kommunikationsaufwand, die Website, sowie die Reise- und Übernachtungskosten der BAG- Sprecher*innen bestritten. Reisekosten für kooptierte BAG-Mitglieder werden sowie stellvertretende Sprecher*innen werden erstattet, sofern der Haushalt der BAG das zulässt.

 

§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen an dieser Geschäftsordnung sind nur im Rahmen von regulären BAG-Sitzungen möglich und bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


Die GO der BAG Energie vom 13.09.2020 als PDF…

2 Kommentare

  1. Gilt das Status noch? In dieser Fassung? Kann jeder Fragen stellen? Wie genau ist das Procedure?
    Danke für Eure Antwort
    Jürgen

    • Hallo Jürgen,
      ja, das gilt (noch) für die Mitglieder der BAG. Für weitere Infos kontaktiere doch bitte die SprecherInnen.

      Verzeihe die späte Antwort.

      Gruß, Ralf Henze

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